Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die Lieferungen und
Leistungen der Firmen APA Promotion GmbH sowie APA Brands Events Solutions GmbH &
Co KG (nachfolgend APA genannt) an Dritte zum Gegenstand haben, die nicht Verbraucher
im Sinne des BGB sind (nachfolgend Auftraggeber genannt).

2. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden erkennt APA nicht an, es sein denn, APA hätte
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch
dann, wenn APA in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von APA abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an
den Kunden vorbehaltlos ausführt.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Der Auftraggeber ist an eine Bestellung drei Wochen gebunden. Ein Vertrag ist
abgeschlossen, wenn APA die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt hat.

2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden
und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

3. Bei Auftragserteilung muss der genaue Rechnungsempfänger bzw. Rechnungszahler
angegeben werden. Sollte dieser zu einem späteren Zeitpunkt erst bekannt werden und
hierdurch eine neue Rechnungsstellung erforderlich sein, erhebt APA eine Gebühr von 6 Euro.

4. Stornierungen von Aufträgen sind nur mit Zustimmung von APA im Einzelfall zulässig. In
diesem Falle kann APA entweder einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des
Auftragswertes oder Schadenersatz in nachgewiesener Höhe geltend machen, wobei dem
Auftraggeber der Nachweis verbleibt, dass ein Schaden überhaupt nicht eingetreten oder
niedriger ist als die Pauschale.

5. Bei allen Individual-, Maß- oder Sonderanfertigungen sind die von APA erstellten
Konstruktions- und Entwurfszeichnungen für Abmessung und Druck verbindlich. APA ist
berechtigt, produktionstechnisch bedingte Anpassungen in der Fertigung ohne Zustimmung
des Auftraggebers vorzunehmen, sofern durch die Einholung einer Zustimmung zur
Änderung zugesicherte Termine beeinträchtigt werden könnten, und die vom Auftraggeber
bestellte Leistung hierdurch nicht relevant verändert wird. In diesem Fall wird eine
Umsetzung erfolgen, die der ursprünglich gewählten am nächsten kommt.

6. Maßtoleranzen bei sämtlichen Materialien von +/- 5% sind zulässig, es sei denn, diese sind
ausdrücklich schriftlich in der Auftragsbestätigung ausgeschlossen worden.

III. Preise

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab
Werk/Lager/Versandstation. Allen Preisangaben ist die jeweils gültige gesetzliche
Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

2. Der Auftraggeber/Empfänger trägt sämtliche Kosten des Versandes. APA ist berechtigt,
entweder „unfrei“ zu liefern oder einen pauschalen Frachtsatz zu erheben.

3. Skizzen, Entwürfe, Schablonen, Klischees oder sonstige – auch elektronische –
Druckvorlagen oder Vorarbeiten sowie Datenübertragungen, die vom Auftraggeber
veranlasst sind, werden gesondert berechnet. Der Auftraggeber hat keinen
Herausgabeanspruch auf die gefertigten Vorlagen. Diese verbleiben im Eigentum von APA.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Falls nichts anderes vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen innerhalb von 8 Tagen
nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung.

2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung
und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

3. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

V. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine sind schriftlich anzugeben. Der Beginn der Lieferzeit setzt neben der Angabe
auch die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Werden nachträglich
Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin erneut zu
vereinbaren. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

2. Der Auftraggeber kann nach Überschreitung eines Liefertermins APA schriftlich
auffordern, binnen angemessener Frist, die mindestens 14 Tage betragen muss, zu liefern
mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist
ablehne. APA kommt erst mit dem Ablauf dieser Frist in Verzug.
Wurde ein Liefertermin nicht vereinbart, kommt APA erst mit Ablauf der in einer Mahnung
gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 14 Tage betragen muss, in Verzug.
Der Auftraggeber kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa
entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter
Fahrlässigkeit von APA auf 0,5 % des Vertragspreises pro angefangene Kalenderwoche,
insgesamt höchstens 5% des vereinbarten Vertragspreises.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 20% des vereinbarten
Kaufpreises.
Wird APA während des Lieferverzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet APA
gleichwohl nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, es sei denn, dass der Schaden
auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.

VI. Gefahrübergang und Abnahme

1. Die Lieferung erfolgt, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, „ab
Werk/Lager/Versandstation“.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des
Vertragsgegenstandes geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung
der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über.

3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller
Forderungen von APA aus laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber Eigentum
von APA. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die APA gegen
den Auftraggeber im Zusammenhang mit der Warenlieferung z.B. durch
Ergänzungslieferungen oder sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt.

2. Auf Verlangen des Auftraggebers ist APA zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn und soweit der Auftraggeber sämtliche mit der Lieferung im
Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der
laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht. APA ist
darüber hinaus im Falle der Übersicherung um mehr als 10% zur teilweisen Freigabe von
Sicherheiten unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers verpflichtet.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Warenlieferungen im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu veräußern; er tritt APA jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
vereinbarten Kaufpreises ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen,
und zwar unabhängig davon, ob die Lieferungen ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft
werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung
ermächtigt. APA verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im
Zahlungsverzug ist. Andernfalls kann APA verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Auftraggeber wird stets für APA
vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, APA nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwirbt APA das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, APA nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwirbt APA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der
Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für APA.

5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
von APA eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder
anderweitige, die Sicherung von APA beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Liefergegenstände zulässig.

6. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen der Warenlieferung, hat der
Auftraggeber APA unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen sowie den Dritten
unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von APA hinzuweisen.

7. Der Auftraggeber hat die Pflicht, die Waren während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und zu lagern, so dass Beschädigungen soweit
möglich vermieden werden.

8. APA ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei
Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer VII. vom Vertrag zurückzutreten
und die Ware heraus zu verlangen.

VIII. Gewährleistung

1. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen und Prospekten über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebskosten usw. des Vertragsgegenstandes sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, soweit sie nicht für den Abschluss des Vertrages maßgeblich sind.

2. Sollte der Vertragsgegenstand einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag, ist APA stets Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. APA ist nach
eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die
Nacherfüllung durch APA fehl, ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder zeigt APA dem
Auftraggeber binnen 14 Tage nach Erhalt der Mängelrüge an, dass sie eine Nacherfüllung
nicht vornimmt, so kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Vertragspreis mindern.
Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, stehen dem Auftraggeber keine
Ansprüche wegen Mängeln zu.

3. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch
wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiteter Nacherfüllung
Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der
Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Vertragspreis und Wert der
mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn APA die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

4. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler oder Schaden dadurch
entstanden ist, dass der Auftraggeber einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen
lassen, der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur
Nachbesserung gegeben hat, die Lieferung unsachgemäß behandelt hat, die Waren in einer
von APA nicht genehmigten Weise verändert worden sind oder der Auftraggeber die
Vorschriften über die Behandlung und Pflege der Waren (z. B. Anleitung) nicht befolgt hat.

5. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängel eines Teils der
gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn,
dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Mehr- oder Minderlieferungen
bis zu 10 % der bestellten Ware gelten als vertragsgemäße Leistung und können nicht
beanstandet werden, soweit sie auf produktionstechnischen Gründen beruhen. Berechnet
wird stets die tatsächlich gelieferte Menge. Geringfügige Abweichungen von Vorlagen zum
Endprodukt können bei allen Herstellungsverfahren nicht vermieden werden und sind daher
nicht zu beanstanden, sofern die vom Auftraggeber bestellte Ware hierdurch nicht relevant
verändert wird.

6. Vorgaben und Zulieferungen (auch Datenträger und Datenübertragungen) seitens des
Auftraggebers oder eines von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht
von APA. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten
oder Vorgaben, die offensichtlich fehlerbehaftet sind. Bei Datenübertragungen hat der
Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem aktuellen Stand der Technik entsprechende
Virenschutzprogramme einzusetzen. Eine Datensicherung erfolgt bei APA nicht, APA ist
jedoch berechtigt, eine Kopie der Daten anzufertigen und vertraulich aufzubewahren.

7. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch APA nicht. Herstellergarantien
bleiben hiervon unberührt.

8. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet APA nur bis zur
Höhe der eigenen Ansprüche gegen den Materiallieferanten von APA.

9. Gebrauchte Vertragsgegenstände werden abweichend von den vorstehenden
Bestimmungen unter Ausschluss jeder Gewährleistung für Sachmängel geliefert und
veräußert.

10. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

IX. Haftung

1. Die Haftung von APA – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.

2. Im Übrigen haftet APA für sonstige Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur,
wenn APA, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen diese Schäden vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht haben. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von APA für andere als in Nr.1 aufgeführte
Schäden wird ausgeschlossen, sofern der Schaden lediglich durch leichte Fahrlässigkeit
verursacht wurde.

3. Die vorstehend unter Ziff. 2 aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren
Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 280,281,283 oder
311a BGB führt.

4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen APA oder deren Betriebsangehörige
wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind der Höhe nach auf den
Auftragswert begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommenen
Beschaffungsrisikos oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.

5. Im Fall des Lieferverzuges gelten darüber hinaus die Schadenspauschalierungen nach
vorstehenden Abschnitt V.

6. Sofern APA nach dem Produkthaftungsgesetz für durch Fehler eines Produkts verursachte
Sach- oder Personenschäden zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz
bleibt es bei den vorstehenden Regelungen.

7. Für die Beachtung gesetzlicher, behördlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften
bei der Verwendung der Ware/Leistung ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

X. Verjährung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen; Ausschlussfrist

1. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter
Ablieferung des Vertragsgegenstandes. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.
1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs.
1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, APA Arglist oder grobes Verschulden
vorwerfbar ist sowie im Falle von APA zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder
bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.

2. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier
Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch APA klageweise geltend gemacht werden. Eine
spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Beweissicherungsverfahren
wurde eingeleitet.

XI. Urheber- und Nutzungsrechte

1. Alle gestalterischen und inhaltlich konzeptionell erbrachten Arbeiten und Ideen bleiben
alleiniges geistiges Eigentum von APA. Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte liegen
ausschließlich und zeitlich unbefristet bei APA. Jegliche Anwendung der erbrachten Arbeit
sowie der bekanntgegebenen Idee durch den Auftraggeber über die im spezifischen
Auftragsfalle beschriebene hinaus bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch APA.

2. Sofern Grundlage der Lieferungen/ Leistungen von APA Druckvorlagen oder ähnliche
Vorgaben des Auftraggebers sind, ist dieser für die Prüfung des Rechtes zur Benutzung und
Vervielfältigung alleine verantwortlich. Werden durch die Lieferungen/Leistungen von APA
Rechte Dritter – insbesondere Urheberrechte – verletzt, haftet der Auftraggeber im
Innenverhältnis zu APA allein. Er hat APA von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und APA
die notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.

XII. Impressum und Abbildungserlaubnis

1. APA darf auf allen Liefergegenständen in geeigneter Weise auf seine Herstellereigenschaft
und insbesondere ihre Firma hinweisen, sofern hierdurch nicht der Gesamteindruck des
Produkts beeinträchtigt wird.

2. APA darf zeitlich unbeschränkt zum Zwecke der Eigenwerbung in Printmedien,
Prospekten, Internet oder vergleichbaren Medien Abbildungen oder Fotografien des von
APA für den Auftraggeber produzierten Werbeproduktes abdrucken und veröffentlichen.

XIII. Datenschutz

Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hingewiesen,
dass seine Daten von APA allein zum Zwecke der Abwicklung des Vertragsverhältnisses
gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des
Bundesdatenschutzgesetzes.

XIV. Nebenbestimmungen

1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im
Ausland hat.

2. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Werk von APA oder die Versandstation. Erfüllungsort
für die Zahlung ist der Firmensitz von APA.

3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz von APA in Neuwied.

4. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.

5. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine
angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten
kommt, was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben
würden.

Stand 20.09.2019

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